SARS CoV-2 – Arbeitsschutz / Gefährdungsbeurteilung

Frank Daalmann | 22.07.2020

SARS CoV-2 – Was Sie jetzt im Arbeitsschutz beachten sollten!

Die pandemische Entwicklung des Coronavirus hat uns alle unverhofft getroffen und wirft viele Fragen auf. Hier möchten wir Ihnen aufzeigen, worauf Sie jetzt als Arbeitgeber unbedingt achten sollten, um sowohl Ihr Personal als auch Ihr Unternehmen möglichst sicher durch diese besondere Zeit führen.

Der Arbeitsschutz

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter aber auch Ihrer Kunden und Geschäftspartner in Ihrem Verantwortungsbereich entsprechend zu schützen. Der erste Schritt hierzu ist die Anpassung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung, um die neue Gefahr der Infektion mit dem SARS CoV-2 Virus. Für diese Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie sich unbedingt fachliche Unterstützung holen, denn das Virus ist nicht sichtbar und die möglichen Gefahren damit schwieriger zu kalkulieren und abzuwenden. In der Gefährdungsbeurteilung SARS CoV-2 gilt es zunächst alle möglichen Infektionsquellen zu erheben und zu benennen, um sodann in einem zweiten Schritt mögliche Präventionsstrategien zu entwickeln. Denken Sie dabei an alle Direktkontakte von Personen genauso, wie häufig genutzte Kontaktflächen. Hierbei lauern besondere Gefahren beispielsweise in Großraumbüros bei gemeinsam genutzten Schreibtischarbeitsplätzen oder auch Zeiterfassungsgeräten, Teamdrucker, Faxgeräte Sanitärräumlichkeiten und dergleichen mehr. Für jede dieser Gefahrenquellen gilt es sodann in einem zweiten Schritt Präventionsstrategien zu entwickeln. Dies kann ein dezidierter Reinigungs- und Desinfektionsplan für Türklinken, Kontaktflächen und Gemeinschaftsräume ebenso sein wie beispielsweise die Anschaffung persönlicher Tastaturen und EDV Eingabegeräte. Auch die Beschäftigung im Homeoffice bis zur verantwortbaren Umrüstung der Betriebsstätte kann eine entsprechende Maßnahme darstellen.

Darüber hinaus sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Mitarbeiter*innen die notwendige Schutzausrüstung (Atemschutz, Einmalhandschuhe etc.) zur Verfügung zu stellen und sie entsprechend der individuellen Infektionsgefahren zu unterweisen.

Bitte achten Sie auf diese besondere Gefahrenlage und berücksichtigen Sie die Notwendigkeit der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung zum Schutze der Mitarbeitergesundheit und damit auch Ihrer unternehmerischen Zukunftssicherung jedoch auch zum Schutz vor möglichen Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtbeachtung, was schnell sehr kostspielig werden kann.

Erste Anregungen und Checklisten finden Sie in der Regel auf den Homepages der jeweiligen Berufsgenossenschaften. Auch die zuständigen Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern helfen hier gerne mit ersten Informationen. All dies ersetzt jedoch nicht die fachkundige Anpassung der Gefährdungsbeurteilung durch eine interne oder externe Fachkraft. Handeln Sie jetzt, insbesondere wenn Sie noch gar keine Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen erstellen haben.

Wenn Sie Fragen dazu haben sind wir gerne für Sie da!



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